Das Wichtigste in Kürze
- Fahrleistung.
- Versuchen Sie beim Abschluss einer Autoversicherung gut einzuschätzen, wie viele Kilometer im Jahr Sie fahren. Stellen Sie später fest, dass es deutlich mehr oder weniger sind, sollten Sie dies mitteilen. In den Versicherungsbedingungen finden Sie unter Punkt K manchmal Hinweise, wann der Versicherer eine Mitteilung will. Sonst melden Sie Abweichungen ab 1 000 Kilometern.
- Schutz.
- Keine Angst! Auch wenn Sie sich verschätzt haben, behalten Sie Ihren Versicherungsschutz. Haben Sie sich bei der Laufleistung nur vertan und nicht vorsätzlich gelogen, droht Ihnen auch keine Vertragsstrafe.
Versicherer verlangen nachträglich Geld
Wie viele Kilometer fahren Sie pro Jahr? Nutzen Sie das Auto allein oder mit Ihrem Partner? Steht das Auto in einer Garage? Das sind drei von vielen Fragen, die Autoversicherer vor dem Abschluss eines Vertrags stellen. Die Antworten wirken sich auf den Beitrag aus. Wer zum Beispiel einige Tausend Kilometer zu wenig angibt, kann den Beitrag leicht um mehr als 100 Euro im Jahr drücken. Kommt die Schummelei heraus, verlangen die Versicherer aber nachträglich ihr Geld. In Extremfällen verhängen einige sogar eine Vertragsstrafe.
Tipp: Die Preise der Autoversicherungen unterscheiden sich zum Teil sehr stark. Bei der Suche nach der richtigen Versicherung hilft der Kfz-Versicherungsvergleich der Stiftung Warentest. Sie bezieht jetzt so gut wie alle Versicherer mit ein.
Bei einem Unfall kommt alles raus
Falschangaben fliegen oft nach einem Unfall auf. „Wenn ein Kunde uns einen Schaden meldet oder eine Reparaturrechnung einreicht, fragen wir nach dem Kilometerstand und merken dann, ob er sich bei der Angabe seiner jährlichen Fahrleistung verschätzt hat“, teilt uns die Huk-Coburg mit. Das handhaben auch andere Versicherer so.
Auch wer gefahren ist, wird bekannt
Taucht im Unfallbericht der Name eines Fahrers auf, der laut Versicherungsschein das Auto gar nicht fahren durfte, führt auch das zu Nachfragen. Der Kunde hat Glück im Unglück: Der Versicherungsschutz geht ihm nicht verloren. Doch auf Basis der wahren Daten berechnen die Versicherer den Beitrag neu und kassieren bei Bedarf nach.
Ein Jahresbeitrag Vertragsstrafe
Hat der Autofahrer absichtlich falsche Angaben gemacht, kann zusätzlich eine Vertragsstrafe fällig werden. Bei vielen Gesellschaften ist das zum Beispiel ein kompletter Jahresbeitrag extra. In der Praxis kommt es aber selten dazu. Denn der Versicherer müsste beweisen, dass der Kunde bewusst falsche Angaben gemacht hat. Und das ist schwer. Einige Unternehmen verzichten daher auf Vertragsstrafen.
Laufleistung „deutlich überschritten“
Gelingt der Nachweis doch einmal, wird es teuer. Das Amtsgericht Heidenheim hat eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro abgesegnet (Az. 8 C 711/08). Der Fahrer hatte als Laufleistung 12 000 Kilometer pro Jahr angegeben und diese „deutlich überschritten“.
Strafklausel manchmal unwirksam
Doch nicht immer wird die angedrohte Strafe fällig. Das Oberlandesgericht Stuttgart fand einen Jahresbeitrag als Vertragsstrafe in Ordnung. Statt 9 000 Kilometern war der Fahrer 32 000 Kilometer pro Jahr unterwegs. Aber weil die Klausel zur Strafe unklar formuliert war, musste er am Ende doch nicht zahlen (Az. 7 U 33/13).
Regelung muss eindeutig sein
Das Landgericht Koblenz gab einem Autofahrer Recht, der in seiner Kfz-Kasko 15 000 Jahreskilometer vereinbart hatte. Nach einem Unfall musste er seinen Tachostand nennen. Dabei kam heraus, dass er mehr gefahren war, also mehr Beitrag hätte zahlen müssen. Der Versicherer verlangte die 500 Euro vertraglich vereinbarte Strafe. Dagegen ging der Mann vor. Das Landgericht fand, solche Strafen seien zwar grundsätzlich in Ordnung. Aber die Strafe war hier in den Versicherungsbedingungen nicht auf Vorsatz beschränkt, anders als bei den meisten Anbietern sonst. Selbst bei leicht fahrlässiger Überziehung von nur einem Kilometer wäre sie fällig gewesen. Das würde dann aber in keinem Verhältnis mehr stehen zu einer so geringfügigen Überschreitung. Daher erklärte das Gericht die Klausel für unwirksam (Az. 16 S 2/21).
Nicht jede Abweichung ist relevant
Stellen Autofahrer fest, dass sie ihre Laufleistung zu niedrig angesetzt haben, sind sie verpflichtet, die korrekte Kilometerzahl mitzuteilen. Sie müssen sich aber nicht bei jeder kleinen Abweichung regen. Einige Versicherer fordern erst ab 15 Prozent Abweichung eine Mitteilung. Andere arbeiten mit Kilometerklassen. Klasse 1: bis 6 000 Kilometer, Klasse 2: 6 001 bis 9 000 Kilometer, Klasse 3: 9 001 bis 12 000 Kilometer und so weiter. Erst wenn der Kunde in eine andere Klasse rutscht, ist die Mitteilung nötig.
Auch weniger Kilometer melden
Andere Unternehmen bleiben im Ungefähren und wollen nur gemeldet bekommen, wenn es eine größere Differenz gibt. Ratsam ist die Meldung auch, wenn ein Fahrer erheblich weniger gefahren ist als geplant – etwa weil die Urlaubsfahrt nach Spanien ausgefallen ist. Auch dann sollte er den Versicherer anrufen. Im besten Fall springt nämlich eine Beitragserstattung raus.
Tipp: Melden Sie Ihrem Versicherer Merkmale, die für den Beitrag wichtig sind, vor allem auch bisher nicht angemeldete Fahrerinnen und Fahrer. Das können zum Beispiel die eigenen Kinder sein, nachdem sie ihren Führerschein haben. Lesen Sie mehr zum Drittfahrerschutz.