Autoversicherung: Rückstufung nach Unfall – so langen Versicherer zu

Es gibt drei Wege, eine Rück­stufung zu vermeiden: Versicherte können den Schaden zurück­kaufen, sie können eine Police mit Rabatt­schutz abschließen oder von einem Vertrag mit Rabattretter profitieren.

Weg 1: Schadenrück­kauf

Selber zahlen. Selbst zahlen. Vor allem bei kleinen Unfällen ist es häufig güns­tiger, den Schaden nicht vom Versicherer regulieren zu lassen, sondern aus eigener Tasche zu zahlen. Denn für die Rück­stufung nach einem Unfall spielt es keine Rolle, wie hoch der Schaden insgesamt ausfällt. Egal ob es nur ein kleiner Kratzer für 200 Euro ist oder ein Totalschaden für 20  000 Euro: Wenn der Versicherer zahlt, stuft er den SF-Rabatt zurück. In unserem Online­rechner wird der Grenz­wert genannt, bis zu dem es güns­tiger ist, selbst zu zahlen. Sonst zahlt jemand über die folgenden Jahre hinweg insgesamt mehr an Zusatz­beitrag für die Versicherung als der Schaden gekostet hat. Liegt der Schaden dagegen über dem Grenz­wert, sollte man die Regulierung dem Versicherer über­lassen.

Sechs oder zwölf Monate Zeit. Ob sie selbst zahlen oder nicht, müssen Auto­fahrende nicht direkt nach dem Unfall entscheiden. In der Praxis ist es sogar besser, zunächst alles über die Versicherung laufen zu lassen. Die Entscheidung kann man später treffen. In den meisten Kfz-Haft­pflicht­versicherungen steht, dass nach einem Unfall sechs oder zwölf Monate bleiben für einen „Schadenrück­kauf“, oft auch bis zum Jahres­ende. In der Voll­kasko gibt es aber auch Tarife ohne Schadenrück­kauf. Die Versicherer informieren oft nur zu Schäden, die 1000 Euro nicht über­steigen.

Scherereien vermeiden. Die Versicherung in Vorleistung treten zu lassen, ist vor allem deshalb günstig, weil zu dem Zeit­punkt, an dem sie die Schaden­regulierung abschließt und zahlt, im Regelfall auch die Endsumme fest­steht. Folge­kosten, die eventuell direkt nach dem Unfall noch nicht absehbar waren, sind dann meist berück­sichtigt. Damit sind Kunden und Kundinnen auf der sicheren Seite. Weiterer Vorteil: Sie müssen sich gar nicht erst mit eventuell über­zogenen finanziellen Forderungen des Unfall­opfers auseinander­setzen. Das ist dann Aufgabe der Versicherungs­gesell­schaft. Verlangen Geschädigte zu viel, lehnt sie dies ab. Notfalls geht sie dafür auch vor Gericht – auf eigenes Kostenrisiko. Außerdem bleiben auf diese Weise sechs Monate Zeit, um das Geld für den Rück­kauf anzu­sparen.

Weg 2: Rabatt­schutz gegen Aufpreis

Schadenfrei­heits­klasse versichern. Weil viele Betroffene sich über die teure Rück­stufung nach einem Schaden ärgern, bieten die meisten Auto­versicherungen einen Rabatt­schutz an. Das ist gewissermaßen eine Versicherung für die bereits erreichte SF-Klasse. Wer einen Unfall verursacht, muss keine Rück­stufung des Vertrags hinnehmen, die Schadenfrei­heits­klasse bleibt gleich. Dieser Schutz kostet allerdings einen zusätzlichen Aufschlag: oft 15 bis 25 Prozent des Jahres­beitrags. Das ist zwar viel, aber für die Kund­schaft ein gutes Geschäft, meinen Fachleute. Denn für viele Versicherer ist der Rabatt­schutz insgesamt ein Minus­geschäft. Um die Kosten zu decken, müssten sie den Preis­aufschlag eher bei 30 Prozent ansetzen, so die Fachleute.

Rabatt­schutz erschwert Wechsel. Einen Haken hat der Rabatt­schutz: Zwar bleibt nach einem Unfall die bisherige SF-Klasse dieselbe. Aber daran ist nur die jetzige Versicherung gebunden. Bei einem Wechsel zu einem neuen Anbieter gilt der Rabatt­schutz nicht. Die neue Versicherung fragt die bisherige nach den Unfall­schäden der vergangenen Jahre und lässt sich die bisherige die SF-Klasse mitteilen, ebenso den individuellen Schaden­verlauf. Sie berück­sichtigt dann den Unfall und kalkuliert den SF-Rabatt neu. Das Ergebnis ist in aller Regel eine Rück­stufung – ganz so, als hätte es keinen Rabatt­schutz gegeben. Dann lohnt sich der Wechsel häufig nicht.

Rabatt mitnehmen. Es gibt aber auch Versicherer, die die güns­tige SF-Klasse anerkennen. Voraus­setzung dafür ist häufig, dass man auch bei ihnen einen Rabatt­schutz abschließt. Wer wechseln will, sollte daher beim neuen Anbieter um Anerkennung der Sonder­einstufung bitten. Mitunter verlangen die Kfz-Versicherer die Vorlage einer Bescheinigung des bisherigen Unter­nehmens.

Das müssen Führer­scheinneulinge beachten. Für Neulinge gibt es meist keinen Rabatt­schutz. Viele Versicherungs­gesell­schaften setzen ein Mindest­alter von 23 oder 25 Jahren voraus. Außerdem gewähren viele den Rabatt­schutz nur, wenn Versicherte mindestens in SF-Klasse 4 oder gar SF 6 sind – also schon seit mehreren Jahren unfall­frei gefahren sind.

Weg 3: Rabattretter

Beitrags­satz bleibt gleich. Ähnlich wie der Rabatt­schutz funk­tioniert der Rabattretter: Dann erfolgt nach einem Unfall keine Beitrags­erhöhung. Anders als beim Rabatt­schutz wird beim Rabattretter die Schadenfrei­heits­klasse zwar zurück­gestuft, aber nur so weit, dass der prozentuale Beitrags­satz erhalten bleibt. Den Rabattretter gibt es nur in den höchsten SF-Klassen – da sind die Prozentsätze gleich, oft 25 oder 30 Prozent.

Nur noch in alten Policen. Der Retter war bisher ein kostenloser Bonus, mit dem die Gesell­schaften lang­jährig unfall­freie Versicherte belohnten – zusätzlich zum SF-Rabatt. In neuen Policen hingegen gibt es ihn kaum noch, eher bei alten Verträgen. Dann lohnt ein Wechsel des Versicherers nur, wenn der neue Vertrag Rabatt­schutz bietet und trotz des Aufpreises dafür preisgüns­tiger ist als der alte.

Nur einmal nutz­bar. Nachteil des Rabattretters ist, dass er meist nur einmal genutzt werden kann. Danach ist er verbraucht. Nach einem Unfall gilt es daher abzu­wägen, ob es vorteilhaft ist, diesen einmaligen Joker zu ziehen oder den Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen. Dann taucht der Unfall in der individuellen Versicherungs­historie nicht auf. Die weiße Weste bleibt.

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