Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2020 entschieden, dass private Krankenversicherer (PKV) Beitragserhöhungen ordnungsgemäß begründen müssen. Sie müssen darlegen, welche der beiden Berechnungsgrundlagen im Vergleich zum Vorjahr sich verändert hat: die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit. Tun sie das nicht, können die Erhöhungen unwirksam sein.
Beim BGH-Urteil ging es um zwei Klagen, die sich gegen den Kölner Versicherer Axa richteten (Aktenzeichen: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Es folgten weitere Gerichtsurteile, die die Beitragserhöhungen der PKV-Anbieter kippten (DAS INVESTMENT berichtete).
Nun trifft es Axa erneut. In seinem Urteil vom 21. April 2022 erklärt das Landgericht (LG) Berlin die Prämienanpassung der Axa Krankenversicherung von 2015 für formell unwirksam (Aktenzeichen: 4 O 138/21). Das berichtet die Kanzlei AKH-H Rechtsanwälte, die den klagenden Axa-Kunden vertritt.
Mitteilungsschreiben unwirksam
Die Mitteilungsschreiben, in denen die Beitragserhöhungen angekündigt wurden, seien in formeller Hinsicht unwirksam, so die Urteilsbegründung. Die Informationen zur Beitragsanpassung seien derart aufgebaut, „dass nicht deutlich unterschieden wird, welche Berechnungsgrundlagen ein Anpassungsverfahren auslösen können und welche weiteren Faktoren darüber hinaus bei der Beitragsbestimmung zu berücksichtigen sind“, berichten die Anwälte. Der Grund der Erhöhung sei also für den Versicherten nicht erkennbar.
Da die Beitragsanpassungen nach LG-Auffassungen unwirksam sind, verurteilte das Gericht Axa, dem Kläger die von ihm gezahlten Erhöhungsbeiträge zurückzubezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Krankenversicherer nimmt Stellung
„Mit den Entscheidungen von 2020 hatte der Bundesgerichtshof im Interesse aller Beteiligten konkretisiert, welche formellen Anforderungen eine Mitteilung zur Beitragsanpassung für Versicherte erfüllen muss“, betont ein Sprecher des Versicherers auf Anfrage von DAS INVESTMENT. Die Axa-Mitteilungen zu Beitragsanpassungen erfüllten diese Anforderungen demnach bereits seit dem Jahr 2017.
„In weiteren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich auch die formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen aus den Jahren 2008, 2009, 2012 und 2013 festgestellt“, so der Axa-Sprecher weiter. „Zudem hat der BGH am 17.11.2021 zur Frage der Verjährung entschieden, dass für etwaige Rückforderungsansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Damit hat der BGH allen Beteiligten Rechtssicherheit in dieser hochkomplexen Frage gegeben und die Gemeinschaft aller Versicherten gestärkt, zu deren Lasten eine Rückerstattung von Beiträgen an einzelne klagende Versicherte gehen würde.“